Satzung



Neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.06.2018.

Die Satzung gibt es hier auch als PDF-Datei.

Präambel

Der Verein our generation e.V. betätigt sich auf den Feldern der Jugendpflege und Jugendhilfe. Er hat insbesondere das Ziel und die Aufgabe Jugendliche und junge Erwachsene von 14 bis 27 Jahren jeglicher sexueller Orientierungen und Geschlechteridentitäten aus ihrer gesellschaftlichen Isolation zu befreien, entsprechende Beratung, insbesondere Coming-Out-Hilfe und Gesundheitsberatung, zu leisten und adäquate Freizeitangebote zu schaffen.

In diesem Zusammenhang sind sich die Vereinsmitglieder ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung bewusst. Daher trägt der Verein auch zur Integration sozial benachteiligter junger Menschen sowie zum interkulturellen Verständnis bei.

Der Verein macht jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote. Diese sollen an die Interessen junger Menschen anknüpfen. Sie sollen von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ‚our generation‘. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Angebote der Jugendarbeit, -beratung, -erholung, -betreuung und -förderung,
    • Jugendbildung in gesellschaftlichen, politischen, sozialen und gesundheitlichen Themen,
    • Bildungsarbeit mit Jugendlichen, jungen Erwachsenen und pädagogischen Fachkräften,
    • die Einrichtung und den Betrieb eines Jugendzentrums.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Juniormitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Das Mindesteintrittsalter beträgt 14 Jahre. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretenden. Sofern die gesetzlichen Vertretenden nicht einwilligen, kann die betreffende Person Juniormitglied des Vereins werden. Die Juniormitgliedschaft beinhaltet die gleichen Rechte wie die reguläre Mitgliedschaft, sofern dies nicht anders angegeben ist. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wandelt sich die Juniormitgliedschaft automatisch in eine reguläre Mitgliedschaft um.
  2. Über die Mitgliedschaft und die Juniormitgliedschaft entscheidet der Beirat nach
    entsprechendem Antrag. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden. Der Beirat setzt die Mitgliederversammlung bei nächster Gelegenheit hiervon in Kenntnis. Die Mitgliederversammlung kann über den Aufnahmeantrag erneut beschließen.
  3. Die Mitgliedschaft und die Juniormitgliedschaft enden durch Ausschluss, Austritt, Tod oder, bei juristischen Personen, durch Erlöschen.
  4. Bei grober Verletzung der Vereinsinteressen kann ein Mitglied oder Juniormitglied auf Antrag des Vorstandes, oder von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied oder Juniormitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Für den Antrag zur Mitgliederversammlung gilt §5 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Eine grobe Verletzung der Vereinsinteressen kann insbesondere vorliegen bei Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation, deren Ziele dem Wesen und Zweck des Vereins grundsätzlich widersprechen.
  5. Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Das Nähere regelt eine von der
    Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung, die insbesondere Alter und Einkommen der Mitglieder angemessen berücksichtigen soll. Soziale Schwäche darf kein Hinderungsgrund für eine Mitgliedschaft sein. Für die Juniormitgliedschaft darf kein Mitgliedsbeitrag erhoben werden.
  6. Die Nichtzahlung von Beiträgen eines Jahres gilt als Austrittserklärung des Mitglieds, sofern dieses nicht vorher triftige Gründe hierfür geltend macht. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
  7. Die Mitglieder und Juniormitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass
    ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen ist. Der Beirat kann Vorstandsmitglieder haupt-, neben- oder ehrenamtlich berufen. Er kann beschließen, dass neben- oder ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen ist. Sofern der Verein mit Mitgliedern
    Verträge abschließt, z.B. Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträge, kann er diesen nach schriftlicher Vereinbarung ein angemessenes und fremdübliches Entgelt hierfür zahlen.

§ 4 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung und der Beirat können sich selbst jeweils eine
    Geschäftsordnung geben. Der Beirat erarbeitet zusammen mit dem Vorstand für diesen eine Geschäfts- und Arbeitsordnung, die auch Regelungen zur Aufgabenverteilung enthalten muss, und beschließt diese.
  3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der Organe mit einfacher
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen bleiben dabei
    unberücksichtigt. Beschlüsse der Organe sind in einem Protokoll festzuhalten.

§ 5 – Mitgliederversammlung

  1. Alle Mitglieder und Juniormitglieder sind auf Mitgliederversammlungen teilnahme- und redeberechtigt. Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die natürliche Personen und seit mindestens einem Jahr Mitglieder des Vereins sind. Teilnahme- und redeberechtigt sind ferner Mitglieder des Beirats und des Vorstandes.
  2. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ebenso das Teilnahmerecht der gesetzlichen Vertretenden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl und gegebenenfalls Abberufung der Mitglieder des Beirats sowie der beiden Kassenprüfenden;
    • Entgegennahme des Jahresberichts von Vorstand und Beirat,
    • Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfenden sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Beirates;
    • die endgültige Entscheidung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags;
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die grundlegende Vereinsarbeit im Rahmen des Vereinszweckes.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Beirat mit einer Frist von mindestens drei
    Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
    einberufen. Satzungsändernde Anträge sind mit der Einladung zu versenden; sie sind in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird von einem Beiratsmitglied geleitet und bestimmt ein schriftführendes Mitglied.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und von der Versammlungsleitung und dem schriftführenden Mitglied zu unterzeichnen.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und von der Versammlungsleitung und dem schriftführenden Mitglied zu unterzeichnen.
  8. Im zweiten Halbjahr eines Geschäftsjahres kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern, der Beirat, der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 6 – Beirat

  1. Der Beirat berät, überwacht und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit. Er ist
    insbesondere zuständig für
    • die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen;
    • Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung;
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die an den Beirat adressiert sind;
    • die Berufung und ggfs. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Wahrnehmung der Arbeitgeberstellung und -funktion gegenüber haupt- und nebenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern;
    • die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
    • die Beschlussfassung über zustimmungspflichtige Geschäfte des Vorstandes sowie über den vom Vorstands aufzustellenden Haushaltsplan;
    • den Erlass einer Geschäfts- und Arbeitsordnung für den Vorstand, die auch Regelungen zur Aufgabenverteilung enthalten muss;
    • die Überwachung der Kassenführung und der inhaltlichen Arbeit.
  2. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Maximal zwei Personen im Beirat können auch Nicht-Mitglieder des Vereins sein. Es soll darauf geachtet werden, dass im Beirat Personen sind, die Kenntnisse aufweisen im Bereich Pädagogik, Kinder- und Jugendarbeit, Recht, Finanzen und Steuern. Die Kassenprüfenden nehmen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.
  3. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr wird die Hälfte der Beiratsmitglieder neu gewählt. Für die erstmalige Wahl des Beirates wählt die Mitgliederversammlung drei Beiratsmitglieder auf ein Jahr und die weiteren Beiratsmitglieder auf zwei Jahre.
  4. Sofern eine Position im Beirat vakant ist oder wird, kann der Beirat für die verbleibende Amtszeit dieser Position ein Beiratsmitglied selbst bestimmen (Kooptierung). Die Mitgliederversammlung kann dem widersprechen, indem sie eine andere Person für die entsprechende Beiratsmitgliedsposition bis zum Ende der regulären Amtszeit wählt.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann grundsätzlich frühestens ein Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand in den Beirat gewählt werden. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn dies gegenüber der Mitgliederversammlung begründet wird und mindestens drei Beiratsmitglieder keine vorangegangene Vorstandstätigkeit ausgeübt haben oder diese mehr als ein Jahr zurückliegt.
  6. Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung hierzu. Er tagt mindestens zwei Mal jährlich und wird vom vorsitzenden Mitglied eingeladen und geleitet. Zwischen den Tagungen des Beirats kann dieser Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Die näheren Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
  7. An den Sitzungen des Beirats nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, soweit der Beirat sie zu seinen Sitzungen hinzuzieht. Darüber hinaus kann der Beirat
    vereinsöffentlich tagen, soweit dadurch nicht Rechte Dritter berührt werden.
    Unbeschadet dessen kann er jederzeit Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.
  8. Der Verein schließt für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung ab und trägt die dafür anfallenden Prämien.

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal sieben gleichberechtigten haupt-, neben- sowie ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Zum Vorstand berufen werden können nur volljährige Personen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Beirat berufen und können von diesem mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abberufen werden. Das Vorstandsamt eines hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieds endet in jedem Fall automatisch mit der Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses.
  3. Der Vorstand ist zuständig für
    • den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und die laufende Organisation und
      Verwaltung des Vereins, insbesondere die Aufstellung und den ordnungsgemäßen Vollzug des Haushaltsplanes sowie die ordnungsgemäße Buchführung und Abrechnung sowie (finanzielle) Berichterstattung;
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die an den Vorstand adressiert sind, sowie des Beirats;
    • die Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung.
  4. Der Beirat soll mit der Berufung eines Vorstandsmitglieds diesem einen bestimmten Arbeitsbereich zuweisen. Mehreren Vorstandsmitgliedern können gemeinsame Arbeitsbereiche zugewiesen werden. Innerhalb des zugewiesenen Arbeitsbereichs und des zugewiesenen Budgets erledigen die Vorstandsmitglieder ihre Aufgaben selbstständig und sind auch für die laufende Verwaltung ihres Bereichs, einschließlich der Verwaltung der zu Ihrem Bereich gehörenden Finanzen, verantwortlich. Das arbeitsrechtliche Weisungs- und Direktionsrecht gegenüber weiteren hauptamtlich Mitarbeitenden des Vereins wird von dem Vorstandsmitglied wahrgenommen, in dessen Arbeitsbereich die hauptamtlich mitarbeitende Person tätig ist. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Arbeitsordnung für den Vorstand.
  5. Ein Vorstandsmitglied muss nicht Mitglied im Verein sein. Ein Vorstandsmitglied, das Mitglied im Verein ist, soll auf Mitgliederversammlungen nicht an Beratungen und Beschlussfassungen zu Abstimmungen und Wahlen teilnehmen, durch die es selbst oder eine nahestehende Person persönlich betroffen ist und gegebenenfalls persönliche Vor- oder Nachteile erfahren könnte. In Streitfällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Zur Vornahme von Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und die laufende Organisation und Verwaltung des Vereins hinausgehen, bedarf der Vorstand stets der vorherigen Zustimmung des Beirats. Solche Geschäfte sind insbesondere:
    • der Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen mit einem Wert über 5.000 Euro sowie die Entscheidungen über die Aufnahme von Darlehen;
    • den Abschluss von Arbeitsverträgen und von Verträgen mit Vorstands-, Beirats- und Vereinsmitgliedern;
    • den Abschluss von Verträgen mit mehr als zwölfmonatiger Dauer und/oder einer Jahresbelastung von mehr als 5.000 Euro;
    • die Berufung von besonderen Vertretenden nach Absatz (8);
    • die Entscheidungen von Investitionen und Instandhaltungen von mehr als 12.000 Euro im Jahr.
  7. Der Vorstand wird durch ein Mitglied vertreten (Einzelvertretung). Der Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss, der der Zustimmung des Beirates bedarf, weiteren hauptamtlich Mitarbeitenden des Vereins oder einzelnen Vereinsmitgliedern rechtsgeschäftliche Vollmacht, insbesondere für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie für den elektronischen Zahlungsverkehr, erteilen.
  8. Alternativ zur Bestellung als Vorstand kann der Beirat für bestimmte Aufgaben oder Aufgabenbereiche Personen als besondere Vertretende im Sinne des § 30 BGB berufen (Bereichsleitung). Eine Bereichsleitung ist im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben(bereiche) und ggfs. des zugewiesenen Budgets für den Verein vertretungsberechtigt. Im Übrigen gelten die Regelungen, einschließlich Rechte und Pflichten dieser Satzung für Vorstandsmitglieder für Bereichsleitende entsprechend, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben oder gesetzlich anderes vorgeschrieben ist.
  9. Alle Vorstandsmitglieder und Bereichsleitende sollen dazu beitragen, dass sich die verschiedenen Arbeitsbereiche des Vereins gegenseitig unterstützen und kooperieren und sich alle als Teil des gesamten Vereins sehen.
  10. Der Verein schließt für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und für die besonderen Vertretenden eine Haftpflichtversicherung ab und trägt die dafür anfallenden Prämien.

§ 8 – Vollzug des Haushaltsplanes, Kassenführung und -prüfung, Berichtswesen

  1. Der Haushaltsplan des Vereins setzt sich zusammen aus mehreren getrennten
    Einzelplänen für die einzelnen Bereiche des Vereins (z.B. Jugendzentrum, usw.). Die jeweiligen Einzelpläne werden von dem zuständigen Vorstandsmitglied für seinen Bereich aufgestellt und anschließend vom Beirat beschlossen. Soweit die
    Bestimmungen öffentlich-rechtlicher (oder sonstiger) Kooperationspartner (z.B. Stadt, Land, usw.) es erfordern, dass mehrere Einzelpläne zusammengefasst werden, setzen sich die betroffenen Vorstandsmitglieder ins Benehmen und stellen einen gemeinsamen Plan für ihre Bereiche auf. Die vorstehenden Regeln gelten für den Haushaltsvollzug, die Abrechnung und Berichterstattung entsprechend.
  2. Die Kassenprüfenden werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren geheim oder, falls niemand widerspricht, offen gewählt. Das Amt der
    Kassenprüfenden ist mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Vorstand oder im Beirat unvereinbar.
  3. Die Kassenprüfung soll im ersten Quartal nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres stattfinden. Die Kassenprüfenden können außerordentliche Kassenprüfungen auch während des laufenden Geschäftsjahres durchführen.
  4. Die beiden Kassenprüfenden haben folgende Aufgaben:
    • Prüfung der Kassen- und Buchführung sowie Geschäftsvorgänge des Vereins des zurückliegenden Geschäftsjahres;
    • Überwachung und Prüfung der laufenden Kassen- und Buchführung sowie Geschäftsvorgänge;
    • Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Vorstands und Beirats, insbesondere im Hinblick auf zivil-, steuer- und satzungsrechtliche Fragen;
  5. Die Kassenprüfenden können sich für ihre Prüfungstätigkeit externer fachkundiger Unterstützung bedienen.
  6. Den Kassenprüfenden, sowie gegebenenfalls den von Ihnen Beauftragten im Sinne von Absatz (5) sind für die Prüfung sämtliche Aufzeichnungen, Unterlagen, Verträge, Protokolle, Rechnungen, Bankauszüge und ähnliche Belege zur Verfügung zu stellen.
  7. Die Kassenprüfenden erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung. Sie beantragen auf der Mitgliederversammlung gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes und des Beirates.

§ 9 – Jugendzentrum

  1. Der Verein ist Träger eines Jugendzentrums für Jugendliche und junge Erwachsene von 14 bis 27 Jahren jeglicher sexuellen Orientierungen und Geschlechteridentitäten in Frankfurt am Main.
  2. Die Leitung des Jugendzentrums obliegt dem oder den dafür berufenen
    Vorstandsmitgliedern innerhalb der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen, den mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften getroffenen Vereinbarungen sowie den von der Mitgliederversammlung und dem Beirat vorgegebenen Richtlinien und Beschlüssen.
  3. Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung und den Beirat über den Betrieb des Jugendzentrums und erstattet regelmäßig Bericht.

§ 10 – Bildungsarbeit

  1. Der Verein führt sowohl lokale als auch – in Kooperation mit anderen Einrichtungen (Projektpartnern) – überregionale Bildungsprojekte, insbesondere im Lande Hessen, durch.
  2. Über die Grundsätze der Kooperation ist mit den Projektpartnern eine entsprechende Projektvereinbarung abzuschließen. Die Projektvereinbarung wird von Seiten des Vereins von dem zuständigen Vorstandsmitglied mit den Projektpartnern abgeschlossen; sie bedarf der Zustimmung des Beirates. Die Vereinbarung soll insbesondere auch regeln, für welche Aktivitäten und nach welchem Prozedere die für diese überregionale Bildungsarbeit von dritter Seite zur Verfügung gestellten Mittel auf die einzelnen Projektpartner verteilt werden. Sie soll ferner regeln, dass und wie die Projektpartner in geeigneter Weise an entsprechenden Entscheidungen beteiligt werden (z.B. durch Bildung eines Koordinationsgremiums); hierbei ist auch sicherzustellen, dass und wie eine ordnungsgemäße Berichterstattung über die entsprechende Arbeit erfolgt.

§ 11 – Schlussvorschriften

  1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Mehrheit von neunzig Prozent der abgegeben Stimmen der Mitgliederversammlung. Für die Anträge gilt § 5 Absatz (4) Satz 2 entsprechend.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die AIDS-Hilfe Frankfurt am Main e.V., die es für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung zu verwenden hat.